(1)
Eine Gebietsänderung nach § 14 der Gemeindeordnung liegt vor, wenn
1.
die Gemeindegrenzen unter Fortbestand der Gemeinden geändert werden, indem Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert werden (Umgemeindung),
2.
eine Gemeinde in eine andere Gemeinde oder ein gemeindefreies Grundstück in eine Gemeinde eingegliedert wird (Eingemeindung),
3.
mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen werden (Neubildung durch Vereinigung),
4.
aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden unter Ausgliederung aus diesen oder aus gemeindefreien Grundstücken eine neue Gemeinde gebildet wird (Neubildung) oder
5.
das Gebiet einer Gemeinde auf mehrere Gemeinden aufgeteilt wird (Auflösung).
(2)
Haben sich Gemeinden über eine Gebietsänderung geeinigt, haben sie dies der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde für ihre Entscheidung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung mit einer eingehenden Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der finanziellen Auswirkungen, zu berichten. Dem Bericht sind beizufügen
1.
die Beschlüsse der Gemeindevertretungen,
2.
Auszüge aus den Sitzungsniederschriften,
3.
die Stellungnahmen der angehörten Stellen,
4.
ein Auszug aus der Flurkarte oder einer topographischen Karte in einem die Gebietsänderung mit hinreichender Deutlichkeit darstellenden Maßstab und mit farbiger Kennzeichnung der Gebietsänderung,
5.
mit Ausnahme bei Gebietsänderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erste Alternative und Nummer 3 eine von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde bestätigte Aufstellung der von der Gebietsänderung betroffenen Flurstücke, die auch Angaben über die Größe (Fläche) der Flurstücke enthalten soll.
In den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung legen die beteiligten Gemeinden der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde den unterzeichneten Gebietsänderungsvertrag über die Umgemeindung von Gebietsteilen zur Genehmigung vor. Werden durch die Umgemeindung die Grenzen eines Amtes verändert, ist der Amtsausschuss des betroffenen Amtes anzuhören und dessen Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Weitere Unterlagen fordert die Kommunalaufsichtsbehörde im Einzelfall nach Bedarf nach. Die Unterlagen sollen der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens am 30. September vorliegen.
(3)
Die betroffenen Gemeinden sollen für das Wirksamwerden der Gebietsänderung einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, und zwar den 1. Januar des auf die Einigung folgenden Jahres, vorschlagen.
(4)
Gebietsänderungsverträge dürfen keinen der Beteiligten unwirtschaftlich belasten oder unverhältnismäßig begünstigen; laufende Ausgleichszahlungen sollen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Bei Gebietsänderungsverträgen, die eine Eingemeindung, eine Vereinigung oder eine Auflösung regeln, sind im Vertrag zusätzlich getroffene Einzelzusagen zeitlich angemessen zu befristen. Diese Befristung der Einzelzusagen ist auf höchstens 30 Jahre zu beschränken.
(5)
Soweit der Wohnsitz oder der dauernde Aufenthalt in der Gemeinde für Rechte und Pflichten maßgebend ist, wird bei einer Umgemeindung oder Eingemeindung die Dauer des Wohnens oder des dauernden Aufenthalts in den eingegliederten Gebietsteilen auf die Dauer des Wohnens oder des dauernden Aufenthalts in der erweiterten Gemeinde angerechnet; bei einer Vereinigung oder Neubildung gilt das Wohnen oder der dauernde Aufenthalt in den einzelnen Gebietsteilen als Wohnen oder dauernder Aufenthalt in der neuen Gemeinde.
(6)
Unterschiedliches Ortsrecht innerhalb einer Gemeinde soll spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden der Gebietsänderung durch einheitliches Ortsrecht ersetzt werden.