Für die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16e der Kreisordnung gilt § 7 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16f der Gemeindeordnung§ 9 Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16g der Gemeindeordnung →