(1)
Die Auseinandersetzung nach § 16 der Gemeindeordnung findet nur zwischen den betroffenen Gemeinden statt.
(2)
Die Auseinandersetzung soll
1.
die durch die Gebietsänderung entstandene Gemeinsamkeit von Rechten und Pflichten der Gemeinden beseitigen und auf die einzelnen Rechtsnachfolgerinnen verteilen (Auseinandersetzung im engeren Sinne),
2.
erforderlichenfalls die Interessen der betroffenen Gemeinden in billiger Weise ausgleichen (Ausgleich).
(3)
Die Auseinandersetzung im engeren Sinne verteilt insbesondere die Anteile aus dem Finanzausgleich bis zur Feststellung neuer Verteilungsschlüssel, die für das laufende Haushaltsjahr veranlagten Kreis- und Amtsumlagen, das Vermögen und den Kassenbestand. Als Maßstab für die Verteilung kommen insbesondere die Fläche, die Einwohnerzahl oder das Gesamtverhältnis der zu übernehmenden Vorteile und Lasten in Betracht.
(4)
Ein Ausgleich kommt in Betracht, wenn
1.
eine betroffene Gemeinde durch die Gebietsänderung wesentlich entlastet wird und diese Gemeinde leistungsfähig ist,
2.
eine andere betroffene Gemeinde durch die Gebietsänderung wesentlich belastet und dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird oder
3.
besondere Billigkeitsgründe einen Ausgleich erfordern.
Bei einem Vergleich der Entlastung oder Belastung können nur die Aufwendungen und Auszahlungen oder Ausgaben der Aufgaben herangezogen werden, die zur Zeit der Gebietsänderung bestanden. Der Ausgleich kann durch Kapitalzahlungen, befristete Renten und Überführung von Vermögensgegenständen geleistet werden.