(1)
Zur Vorbereitung der Entscheidung des für Inneres zuständigen Ministeriums über den Zusammenschluss von Gemeinden zu Ämtern, über die Änderung und Auflösung sowie über den Namen und den Sitz des Amtes legt die Landrätin oder der Landrat folgende Unterlagen vor:
1.
die Beschlüsse der Gemeindevertretungen und Amtsausschüsse der betroffenen Gemeinden und Ämter sowie Auszüge aus den Sitzungsniederschriften,
2.
den Beschluss des Kreistages sowie einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift,
3.
einen Bericht zu den örtlichen Verhältnissen, im Besonderen den Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnissen, den kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen sowie zu den finanziellen Auswirkungen und
4.
bei der Änderung von Ämtern eine topographische Karte in einem die alten und neuen Grenzen der Ämter mit hinreichender Deutlichkeit darstellenden Maßstab und mit farbiger Kennzeichnung sowie einer Darstellung der Folgen für die Verwaltungsstruktur und die betroffenen Körperschaften.
(2)
Zur Vorbereitung der Anordnung, dass ein Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt oder mit einer amtsangehörigen Gemeinde eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bildet, gilt Absatz 1 Nummer 1 und 3 entsprechend.
(3)
Für die Auseinandersetzung gilt § 4 entsprechend.