(1)
Eine Gemeinde ändert ihren Namen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung, wenn sie
1.
ihren Eigennamen ändert,
2.
die Schreibweise ihres Eigennamens ändert oder
3.
eine zweifelhaft gewordene Schreibweise ihres Eigennamens feststellt.
(2)
Bei der Änderung und bei der Bestimmung von Namen für neu gebildete Gemeinden sollen Doppelnamen vermieden werden. Zusätze, die die geographische Lage einer Gemeinde erläutern, sollen in Klammern gesetzt werden.
(3)
Die Gemeinde gibt die Änderung ihres Namens, eine neu gebildete Gemeinde den von ihr bestimmten Namen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt.