Die Verbandsversammlung trifft alle für den Zweckverband wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Sie kann die Entscheidung auf die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher, den Hauptausschuss oder Ausschüsse übertragen; die Übertragungsbefugnis ist in entsprechender Anwendung des § 28 der Gemeindeordnung beschränkt.
§ 10
GkZAufgaben der Verbandsversammlung
Zweiter Teil Der Zweckverband
Stand 2003-02-28