Jurafuchs

§ 10

GkZ
Aufgaben der Verbandsversammlung
Zweiter Teil Der Zweckverband
Stand 2003-02-28
Die Verbandsversammlung trifft alle für den Zweckverband wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Sie kann die Entscheidung auf die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher, den Hauptausschuss oder Ausschüsse übertragen; die Übertragungsbefugnis ist in entsprechender Anwendung des § 28 der Gemeindeordnung beschränkt.

Meine Notizen

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