Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftlich vereinbaren, dass Vorteile und Nachteile, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbands oder späteren Veränderungen ergeben, ausgeglichen werden.
§ 6
GkZAusgleich
Zweiter Teil Der Zweckverband
Stand 2003-02-28