Auf Planungsverbände nach § 205 Abs. 1 bis 5 des Baugesetzbuchs ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit im Baugesetzbuch nichts anderes bestimmt ist.
§ 22
GkZAnwendung auf bestehende Verbände
Siebenter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2003-02-28