Jurafuchs

§ 5

GkZ
Errichtung des Zweckverbands, Verbandssatzung
Zweiter Teil Der Zweckverband
Stand 2003-02-28
(1)
Der Zweckverband wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten errichtet.
(2)
Die Verfassung des Zweckverbands soll entsprechend seiner Aufgabenstellung ausgestaltet sein.
(3)
Die Verbandsmitglieder vereinbaren eine Verbandssatzung, die der Zweckverband erlässt.
(4)
Die Verbandssatzung muss bestimmen
1.
den Namen und Sitz des Zweckverbands,
2.
die Aufgaben,
3.
die Verbandsmitglieder und ihr Stimmrecht,
4.
die Organe des Zweckverbands,
5.
die Zahl und Amtszeit der Mitglieder der Verbandsorgane,
6.
das Nähere der örtlichen Bekanntmachung,
7.
den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
8.
das Verfahren bei Ausscheiden eines Verbandsmitglieds und die Auseinandersetzung bei Aufhebung des Verbands.
(5)
Der öffentlich-rechtliche Vertrag und die Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6)
Soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt oder zulässt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden entsprechend, insbesondere folgende Vorschriften der Gemeindeordnung, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung und an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher tritt:
(7)
Stehen einem Verbandsmitglied nach der Verbandssatzung mehrere Stimmen zu, tritt für die Berechnung von Mehrheiten die Zahl der Stimmen an die Stelle der Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung.

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