Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung als oberstes Organ und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Pflichtverband und Pflichtanschluss§ 9 Verbandsversammlung →