(1)
Kommt der Verfügungsberechtigte einem Wohnnutzungsgebot nach § 12 Absatz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde zur Wiederzuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken einen Treuhänder einsetzen, sofern der Verfügungsberechtigte nicht nachweist, dass er selbst innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Fristen die dafür erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt hat.
(2)
Die Einsetzung des Treuhänders kann mit dem Wohnnutzungsgebot verbunden werden.
(3)
§ 12a Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.