(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer unanfechtbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 2 oder § 13a Absatz 1 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,
2.
einem Verlangen der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 4 oder 5 nicht nachkommt,
3.
entgegen § 6 Absatz 5 oder § 7 Absatz 1 oder 2 Wohnungen oder Wohnräume überlässt,
4.
entgegen § 9 Absatz 2 ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt,
5.
entgegen § 9 Absatz 3 eine Zweckentfremdung nicht abwendet, obwohl dies zumutbar war,
6.
entgegen § 11 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
7.
entgegen § 13 Absatz 1 oder 5 auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 Auskünfte oder Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
8.
entgegen § 13 Absatz 2 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
9.
entgegen § 13 Absatz 6 Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit § 13 Absatz 9 die Wohnraumschutznummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder eine ungültige, falsche oder gefälschte Wohnraumschutznummer angibt,
10.
entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, ohne gemäß § 13 Absatz 7 Satz 2 von der Anzeigepflicht befreit zu sein,
11.
einer Anweisung nach § 13 Absatz 11 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1028 nicht nachkommt,
12.
einer Aufforderung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 5 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,
13.
einer Anordnung nach Artikel 6 Absatz 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 5, das Angebot oder die Angebote zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
14.
einer Anordnung nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 5, Informationen vorzulegen, nicht nachkommt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 ist auch der Versuch ordnungswidrig.
(2)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die erforderliche Genehmigung für die zweckfremde Verwendung des Wohnraums gemäß § 9 Absatz 2 erhalten zu haben dessen Überlassung an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs anbietet oder dafür wirbt,
2.
Angebote oder Werbung im Sinne der Nummer 1 verbreitet oder deren Verbreitung ermöglicht,
3.
es entgegen § 13 Absatz 10 ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne Wohnraumschutznummer zu veröffentlichen oder seiner Entfernungspflicht nach Absatz 4 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 nicht nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.
(4)
Diensteanbieter im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes, die keine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 sind, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde Angebote und Werbung, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder Absatz 2 ordnungswidrig sind, von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen.