Jurafuchs

§ 15a

HmbWoSchG
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
Stand 1982-03-08
(1)
Die nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1028 empfangenen Daten werden nur zu den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten Zwecken verarbeitet. Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung mit § 13 Absatz 5 vom Gastgeber bereitgestellten Daten werden nur für die Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der geltenden Vorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet.
(2)
Die zuständige Behörde darf ein automatisiertes Abrufverfahren nach §§ 34 und 38 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752), in der jeweils geltenden Fassung durchführen, um die nach § 13 Absätze 5 und 9 erhobenen Daten automatisiert auf Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

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