(1)
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1.
das Wohnungspflegegesetz vom 31. März 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21303-a) mit der Änderung vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90),
2.
die Wohnungsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. März 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21303-a-1) mit der Änderung vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 423).
(2)
Unberührt bleiben andere Rechtsvorschriften, die die Instandhaltung, die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen oder die Benutzung von Wohngebäuden, Wohnungen oder Wohnräumen zu Wohnzwecken regeln, insbesondere Vorschriften des Bauordnungsrechts.