(1)
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte, Bewohner, Verwalter und Vermittler haben unentgeltlich Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für Diensteanbieter im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1), zuletzt geändert am 25. März 2026 (BGBl. I Nr. 81 S. 1, 101), in der jeweils geltenden Fassung, die keine Online-Plattformen im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. EU L, 2024/1028, 29.4.2024) sind und für die Anbieter von Druckerzeugnissen und anderer Medien. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte und Beauftragte der in den Sätzen 1 und 2 genannten Auskunftspflichtigen. Verwalter, Vermittler und Diensteanbieter sollen nur dann herangezogen werden, wenn und soweit der Sachverhalt dadurch einfacher oder zügiger aufgeklärt werden kann. Kommt ein Diensteanbieter seiner Pflicht nach Satz 2 nicht innerhalb von zwei Wochen nach, hat er auf Verlangen der zuständigen Behörde Angebote, Werbung oder weitere Informationen, auf die sich das Auskunftsverlangen bezog, von den von ihm betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen.
(2)
Wird Wohnraum ab Beginn des Leerstehenlassens nicht innerhalb von vier Monaten zu Wohnzwecken genutzt, so haben die Verfügungsberechtigten dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; sie haben die Gründe hierfür anzugeben und nachzuweisen sowie Belegenheit, Größe, wesentliche Ausstattung und die vorgesehene Miete mitzuteilen. Eine Beendigung des Leerstehenlassens haben die Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Beendigung des Leerstehenlassens unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
(3)
Zeigt der Verfügungsberechtigte gemäß Absatz 2 das Leerstehenlassen und die damit verbundene konkrete Absicht von Um- oder Neubaumaßnahmen an, gilt die Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 10 für die Dauer des durch die baulichen Maßnahmen bedingten Leerstehenlassens als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. In der Anzeige sind neben der Belegenheit und Größe die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der baulichen Maßnahmen anzugeben und nachzuweisen (erweiterte Anzeige mit Genehmigungsfiktion). Widerspricht die zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 gilt die erweiterte Anzeige als Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 10.
(4)
Steht Wohnraum leer, kann die zuständige Behörde den Verfügungsberechtigten auf Wohnungsuchende hinweisen. Hingewiesen werden kann auch auf Haushalte, die als vordringlich wohnungsuchend anerkannt sind. Die zuständige Behörde ist berechtigt, Wohnungsuchenden die Belegenheit des leer stehenden Wohnraums sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten zugänglich zu machen, wenn der Verfügungsberechtigte den ihm nachgewiesenen Wohnungsuchenden nicht innerhalb eines Monats ein Wohnungsangebot unterbreitet hat.
(5)
In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ein Registrierungsverfahren gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028. Gastgeber im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 sind dazu verpflichtet, das Registrierungsverfahren zum Erhalt einer Registrierungsnummer (Wohnraumschutznummer) für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bei der zuständigen Behörde zu nutzen. Sie haben die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 vorzulegen. Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 verlangen, dass den übermittelten Informationen geeignete Belege beigefügt werden und gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 eine Kopie der Genehmigung nach § 10 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder einen eindeutigen Verweis darauf verlangen. Die eingereichten Informationen, Unterlagen und Belege können durch die zuständige Behörde überprüft werden; in diesem Zusammenhang stehen ihr sämtliche Rechte aus Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 zu. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 hat der Gastgeber eine Veränderung der durch die bereitgestellten Informationen und Unterlagen belegten Situation unverzüglich über das Registrierungsportal mitzuteilen.
(6)
Die zuständige Behörde teilt dem Gastgeber automatisch und unverzüglich eine Wohnraumschutznummer mit, wenn er die Informationen und Belege nach Absatz 5 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 vorgelegt hat. Die Wohnraumschutznummer kann vollständig durch automatische Einrichtungen mitgeteilt werden. Gastgeber haben die vergebene Wohnraumschutznummer für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn eine Einheit gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 zum Zwecke der kurzfristigen Vermietung angeboten oder beworben wird. Sie haben bei Angeboten über Online-Plattformen im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 diesen gegenüber anzugeben, ob ein Registrierungsverfahren Anwendung findet und bei Zutreffen auch die für die jeweilige Einheit vergebene Wohnraumschutznummer anzugeben.
(7)
Jede einzelne Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs oder eine entsprechende Nutzung hat der Nutzungsberechtigte der zuständigen Behörde zudem jeweils spätestens bis zum Ende des auf den Beginn der Überlassung folgenden Monats anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Nutzung über eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 gebucht wurde.
(8)
Von der Erteilung einer Wohnraumschutznummer unberührt bleibt die Pflicht zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 10 in Verbindung mit § 9 Absätze 1 und 2.
(9)
Wer einer Registrierungspflicht nach Absatz 5 nicht unterliegt und unter Nutzung eines digitalen Dienstes oder eines Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch angezeigt werden oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukommen, die Überlassung von ein oder mehreren Räumen anbietet oder bewirbt, hat das Registrierungsverfahren zum Erhalt einer Wohnraumschutznummer bei der zuständigen Behörde zu nutzen. Absätze 5, 6 und 12 gelten entsprechend. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind die in Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten Unterkünfte und damit insbesondere Hotels, Gasthöfe und Pensionen.
(10)
Wer es Dritten ermöglicht, außerhalb einer Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 Angebote oder Werbung für die Überlassung von Räumen, die der öffentlichen Angabe einer Wohnraumschutznummer nach Absatz 6, auch in Verbindung mit Absatz 9, bedürfen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt, hat sicherzustellen, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraumschutznummer veröffentlicht werden oder veröffentlicht sind.
(11)
Wird eine Einheit auf einer Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ohne eine Wohnraumschutznummer oder mit einer ungültigen oder missbräuchlich verwendeten Wohnraumschutznummer angeboten oder beworben, kann die zuständige Behörde die Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1028 anweisen, die angeforderten Informationen vorzulegen und Angebote zu entfernen.
(12)
Die zuständige Behörde nimmt die Wohnraumschutznummer in ein öffentliches Register im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 auf. Eine Wohnraumschutznummer wird auf Antrag des Gastgebers aus dem Register entfernt oder von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für Erteilung und Nutzung der Wohnraumschutznummer entfallen sind. Die Wohnraumschutznummer erlischt, wenn sie auf Antrag des Gastgebers aus dem Register entfernt wird. Die im Registrierungsverfahren übermittelten Informationen, Unterlagen und Belege werden in sicherer Weise und nur für einen Zeitraum aufbewahrt, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für 18 Monate, nachdem der Gastgeber gemäß Satz 2 die Entfernung aus dem Register beantragt hat.