Jurafuchs

§ 8

HmbWoSchG
Benutzung
Anforderungen an die Erhaltung und Pflege von Wohnraum
Stand 1982-03-08
(1)
In Wohnraum dürfen
1.
Gegenstände oder Stoffe nicht so und nicht in solchen Mengen gelagert und
2.
Tiere nicht von solcher Art und nicht in solcher Zahl gehalten werden,

dass die Bewohner oder Dritte gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

(2)
Die zuständige Behörde kann Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Zustandes erforderlich sind. Die Anordnungen müssen sich an den Verursacher oder an den Verfügungsberechtigten richten.
(3)
§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →