Jurafuchs

§ 105

BbgHG
Übergangsbestimmung zum Promotionsrecht der Filmuniversität
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2024-04-09
Soweit der Filmuniversität durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, für einzelne Studiengänge das Promotionsrecht verliehen worden ist, gilt dies fort, es sei denn, aus der Rechtsverordnung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 ergibt sich Abweichendes.

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