Jurafuchs

§ 57

BbgHG
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und Gastdozentinnen und Gastdozenten
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule; Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager
Stand 2024-04-09
Als Gastprofessorin oder Gastprofessor kann durch die Hochschulen in einem Angestelltenverhältnis oder in freier Mitarbeiterschaft für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen des § 43 erfüllt. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Eine erneute Einstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach mehrjähriger Unterbrechung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gastdozentinnen und Gastdozenten.

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