Als Gastprofessorin oder Gastprofessor kann durch die Hochschulen in einem Angestelltenverhältnis oder in freier Mitarbeiterschaft für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen des § 43 erfüllt. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Eine erneute Einstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach mehrjähriger Unterbrechung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gastdozentinnen und Gastdozenten.
§ 57
BbgHGGastprofessorinnen und Gastprofessoren und Gastdozentinnen und Gastdozenten
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule; Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager
Stand 2024-04-09