(1)Die Hochschule stellt das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sollen Möglichkeiten von Fernstudien und der Digitalisierung genutzt werden.(2)Für Lehre, die mit Mitteln Dritter finanziert wird, gilt § 38.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 26 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung§ 28 Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre →