Jurafuchs

§ 63

BbgHG
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
Nebenberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Stand 2024-04-09
Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors verleihen. Damit ist die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verbunden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, auf die § 62 Absatz 4 Anwendung findet. § 62 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →