Jurafuchs

§ 99

BbgHG
Abschlussbezeichnungen
Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien
Stand 2024-04-09
(1)
Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ mit dem Zusatz „(Berufsakademie – Brandenburg)“, abgekürzt „(BA – Brandenburg)“ nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln verleihen.
(2)
Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule.

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