Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals zu regeln. Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, Lehr- und Prüfungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist.
§ 55
BbgHGLehrverpflichtung; Verordnungsermächtigung
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule; Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager
Stand 2024-04-09