Jurafuchs

§ 1

JAO
Lehrveranstaltungen
Abschnitt 1 Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
Stand 2003-08-04
Die Universitäten bieten neben Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern und in den Schwerpunktbereichen auch Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5 a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse (§ 5 a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) an.

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