(1)
Die zweite juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von dem Prüfling gewählte Berufsfeld mit der dazu gehörigen Untergruppe als Wahlfach. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)
Gegenstand der Prüfung in den Pflichtfächern ist:
1.
der materiell-rechtliche Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und § 3 Abs. 5),
2.
das Zivilprozess-, Strafverfahrens-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich des dazu gehörigen Vollstreckungsrechts (R),
3.
der berufspraktische Inhalt der Ausbildung.
(3)
Gegenstand des berufspraktischen Teils der Prüfung im gewählten Berufsfeld ist zusätzlich (R):
1.
Rechtsberatung:
Anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht
sowie Rechtsberatung nach Wahl
a)
im Pflichtfach Bürgerliches Recht,
b)
im Pflichtfach Strafrecht oder
c)
im Pflichtfach Öffentliches Recht;
2.
Zivilrechtspflege:
gesetzliche Haftpflicht einschließlich versicherungsrechtlicher Bezüge, Mietrecht;
3.
Strafrechtspflege:
Jugendgerichtsgesetz, Strafvollzugsgesetz;
4.
Verwaltung:
Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht;
5.
Wirtschaft:
nach Wahl
a)
Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzernrecht) oder
b)
Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommenssteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge;
6.
Arbeit und Soziales:
nach Wahl
a)
Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren oder internationales Recht:
b)
Sozialversicherungsrecht einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung;
7.
Europäisches und internationales Recht:
nach Wahl
a)
Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder
b)
Internationales Privatrecht, internationales Zivilprozessrecht, internationales Kaufrecht.