Zu örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden. Sie unterstützen das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.
§ 35
JAOÖrtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter
Abschnitt 4 Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
Stand 2003-08-04