Jurafuchs

§ 2

JAO
Praktische Studienzeit
Abschnitt 1 Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
Stand 2003-08-04
(1)
Die praktische Studienzeit ist grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten.
(2)
Die Studierenden sollen einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennen lernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.
(3)
Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei Verwaltungsbehörden oder bei sonstigen geeigneten Stellen abgeleistet werden.
(4)
Die Ableistung der praktischen Studienzeit ist durch eine Bescheinigung der ausbildenden Stelle nachzuweisen.

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