Jurafuchs

§ 23

JAO
Gastreferendarinnen und Gastreferendare
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
Stand 2003-08-04
(1)
Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Ausbildungsbehörde und vorbehaltlich freier Ausbildungskapazitäten im Land Berlin während einzelner Ausbildungsabschnitte als Gast ausgebildet werden.
(2)
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren kann ab dem fünften Ausbildungsmonat gestattet werden, einzelne Pflichtstationen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten außerhalb des Landes Berlin abzuleisten. Die Ausbildung im Land Brandenburg unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen.

Meine Notizen

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