Dieses Gesetz gilt für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben), soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
§ 1
KAGGeltungsbereich
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand 2005-03-17