§§ 3, 7 und 8 gelten sinngemäß für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
§ 45
KAGSonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen
FÜNFTER TEIL Kostenersatz und sonstige Abgaben
Stand 2005-03-17