Jurafuchs

§ 23

KAG
Anteil des Beitragsberechtigten
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2005-03-17
(1)
Der Beitragsberechtigte hat mindestens 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach § 30 selbst zu tragen.
(2)
Der Beitragsberechtigte hat 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach § 35 für die erstmalige Herstellung der in § 33 Satz 1 genannten Erschließungsanlagen selbst zu tragen. Für die in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 genannten Erschließungsanlagen kann durch Satzung (§ 34 Nr. 4) ein höherer Anteil bestimmt werden.
(3)
Im Falle einer Erschließung nach §§ 11 oder 12 des Baugesetzbuches ist Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.

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