In gemeindefreien Grundstücken, deren Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann diese die Kommunalabgaben nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.
§ 5
KAGGemeindefreie Grundstücke
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand 2005-03-17