Bei Grundstücken, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht zusteht, gilt § 16 entsprechend.
§ 24
KAG* Grundstücke im Eigentum des Beitragsberechtigten
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2005-03-17