(1)
Werden Gemeinden oder Gemeindeverbände aufgelöst und in eine andere oder mehrere andere kommunale Gebietskörperschaften eingegliedert, so treten diese Gebietskörperschaften in die Rechtsstellung des eingegliederten Mitglieds des Zweckverbands.
(2)
Der Zweckverband kann innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Änderung die neu eintretende Gebietskörperschaft ausschließen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. In gleicher Weise kann die Gebietskörperschaft ihr Ausscheiden aus dem Verband verlangen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Mitglieder des Zweckverbands.