Bestehende Zweckverbände haben ihre Verbandssatzung innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu dieser Satzungsänderung ist das bisherige Recht anzuwenden; die Satzungsänderung erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 23
KGGBestehende Zweckverbände
Aufsicht und Übergangsvorschriften
Stand 1997-06-27