Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen (Dienstherrenfähigkeit). Er darf Beamtinnen, Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur einstellen, wenn dies die Verbandssatzung vorsieht.
§ 14
KGGVerwaltung
Der Zweckverband
Stand 1997-06-27