In der Vereinbarung kann die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben verpflichtete Körperschaft ermächtigt werden, die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln. Im Geltungsbereich der Satzung kann die Körperschaft alle zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern ist hiervon ausgenommen.
§ 19
KGGÜbergang von Rechten und Pflichten
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Stand 1997-06-27