Jurafuchs

§ 9

KGG
Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen
Der Zweckverband
Stand 1997-06-27
(1)
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbands ergeben, abschließen; § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2)
Auf Antrag sämtlicher Beteiligten des Zweckverbands kann die Aufsichtsbehörde den Ausgleich regeln.

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