(1)
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbands ergeben, abschließen; § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2)
Auf Antrag sämtlicher Beteiligten des Zweckverbands kann die Aufsichtsbehörde den Ausgleich regeln.