Jurafuchs

§ 11

ThürKWG
Amtliche Wahldrucksachen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 1993-08-16
(1)
Für die Gemeindewahlen sind in ganz Thüringen einheitliche amtliche Wahldrucksachen zu verwenden. Für die Herstellung der amtlichen Wahldrucksachen sorgen die Gemeinden.
(2)
Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass die Geheimhaltung der Wahl gewährleistet ist.

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