Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 6) oder einen Wahlschein hat (§ 7).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Ausschluss vom Wahlrecht§ 4 Wahlgebiet, Wahlleiter, Wahlausschuß →