Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) in § 24 Abs. 3 eingeschränkt.
§ 39
ThürKWGEinschränkung von Grundrechten
VIERTER TEIL Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1993-08-16