Jurafuchs

§ 41a

ThürKWG
Übergangsregelungen
VIERTER TEIL Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1993-08-16
(1)
Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes *) bereits der Wahltag festgesetzt worden ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Verfahren zur Abwahl nach § 28 Abs. 6 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in denen bereits der Tag der Abwahl, sowie für Bürgerbegehren nach § 17 ThürKO, in denen bereits der Beginn der Sammlungsfrist nach § 17 Abs. 3 Satz 9 ThürKO festgesetzt worden ist.
(2)
Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes **) bereits ein Wahltag festgesetzt war, ist § 18 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes **) geltenden Fassung anzuwenden.
(3)
Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU ***) bereits der Wahltag festgesetzt worden ist, sind die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU ***) geltenden Fassung anzuwenden.
(4)
Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes ****) bereits der Wahltag festgesetzt worden ist, ist § 24 Abs. 2 in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes ****) geltenden Fassung anzuwenden.

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