Jurafuchs

§ 17

ThürKWG
Einreichung der Wahlvorschläge
Wahl der Gemeinderatsmitglieder
Stand 1993-08-16
(1)
Der Wahlleiter fordert frühestens drei Monate und spätestens am 58. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind frühestens nach der Bekanntmachung im Sinne des Satzes 1 und spätestens am 44. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr einzureichen. Wahlvorschläge können nur bis zum Ablauf der in Satz 2 genannten Frist zurückgenommen werden.
(2)
Der Wahlleiter prüft die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich auf Mängel und fordert die Beauftragten auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlaßt sind.
(3)
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muß spätestens am 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 4) beizufügen.
(4)
Der Wahlausschuß tritt am 33. Tag vor der Wahl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Dies gilt auch für die Listenverbindung. Er kann einen Beschluß, der einen Wahlvorschlag oder eine Listenverbindung als gültig zuläßt, nicht mehr abändern. Hat er einen Wahlvorschlag oder eine Listenverbindung ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so hat er das dem Beauftragten dieses Wahlvorschlags unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, mitzuteilen. Er kann von Amts wegen und muß auf Einwendungen einer betroffenen Partei oder Wählergruppe, die bis 18 Uhr des 27. Tages vor dem Wahltag erhoben sein müssen, bis 24 Uhr des 26. Tages vor dem Wahltag nochmals beschließen.
(5)
Hilft der Wahlausschuß Einwendungen nicht ab, so können Beschlüsse des Wahlausschusses nur im Wege der Wahlanfechtung und Wahlprüfung (§§ 31 und 32) nachgeprüft werden.

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