(1)
Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden, die Kosten der Landkreiswahlen tragen die Landkreise.
(2)
Die zum Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter; die Gemeinden und Landkreise setzen in ihrer Hauptsatzung oder durch besondere Satzung eine angemessene Entschädigung sowie den Ersatz von Auslagen fest.