Jurafuchs

§ 34

ThürKWG
Kosten der Wahlen
VIERTER TEIL Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1993-08-16
(1)
Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden, die Kosten der Landkreiswahlen tragen die Landkreise.
(2)
Die zum Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter; die Gemeinden und Landkreise setzen in ihrer Hauptsatzung oder durch besondere Satzung eine angemessene Entschädigung sowie den Ersatz von Auslagen fest.

Meine Notizen

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