Ansprüche auf Grund des § 9 können im Enteignungsverfahren oder nach Abschluß des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde selbständig geltend gemacht werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Einwirkung auf Nachbargrundstücke§ 11 Entschädigungsgrundsätze →