Die Enteignungsbehörde kann das Grundbuchamt ersuchen, Vormerkungen, die nach § 24 Abs. 4 des preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 in das Grundbuch eingetragen wurden, zu löschen.
§ 49
LEnteigGLöschung von Vormerkungen
Schlußvorschriften
Stand 1966-04-22