Jurafuchs

§ 20

LEnteigG
Enteignungsbehörde
Enteignungsverfahren
Stand 1966-04-22
(1)
Enteignungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(2)
Örtlich zuständig ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich das zu enteignende Grundstück liegt.
(3)
Sollen für ein Vorhaben Grundstücke in den Zuständigkeitsbereichen beider Struktur- und Genehmigungsdirektionen enteignet werden, so bestimmt das fachlich zuständige Ministerium die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

Meine Notizen

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