Jurafuchs

§ 29

LEnteigG
Wirkung der Planfeststellung
Enteignungsverfahren
Stand 1966-04-22
(1)
Durch die Planfeststellung werden die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Planfeststellung ersetzt alle nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Anhörverfahren, soweit nicht im Planfeststellungsbescheid Abweichendes, insbesondere hinsichtlich der baupolizeilichen Genehmigung von Hochbauten, bestimmt ist.
(2)
Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Ist der Plan unanfechtbar festgestellt, so kann eine Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlagen nicht verlangt werden.
(3)
Der Plan tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. Die Enteignungsbehörde kann die Frist bis zu weiteren fünf Jahren verlängern.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →