Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 10
LVwVfGNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Verfahrensgrundsätze
Stand 2005-04-12