Die Behörde darf personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten. Sie darf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.
§ 3b
LVwVfGPersonenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Stand 2005-04-12