Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3 a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 71d Gegenseitige Unterstützung§ 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren →